Zur Fährte des Personensuchhundes Bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz und der oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien zur Fährte des Personensuchhundes kann auf die Ausführungen in E. II.10.4.1 und II.10.4.2 hiervor verwiesen werden. Wie in E. II.10.4.3 hiervor bereits dargelegt, wurde noch am Abend des 1. Februars 2022 ein Personensuchhund aufgeboten, welcher eine direkte Fährte ab dem Haupteingang des Wohnhauses der Beschuldigten und ihrer Tochter aufnahm. Der Personensuchhund führte zunächst über den Wende- resp.