3341). Nach Ansicht der Kammer kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos gefolgt werden, weshalb auf diese verwiesen wird. Im Ergebnis lassen die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung die Beschuldigte als mögliche Täterin weiter in den Fokus rücken. 10.8 Zur Fährte des Personensuchhundes Bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz und der oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien zur Fährte des Personensuchhundes kann auf die Ausführungen in E. II.10.4.1 und II.10.4.2 hiervor verwiesen werden.