Demgegenüber führte die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz aus, die Tatausführung sei ein weiteres Indiz, welches zur Täterschaft der Beschuldigten passe. Das Opfer habe nebst den schweren Kopfverletzungen kaum bzw. nur leichte Verletzungen aufgewiesen, womit es zu keinem Kampf mit heftigem Wehren gekommen sein dürfte. Dies könnte weiter bedeuten, dass das Opfer die Täterschaft gekannt und dieser vertraut habe. Die über den Kopf des Opfers gezogene Kapuze deute sodann darauf hin, dass die Täterschaft das Gesicht des Opfers nicht habe ertragen können und ein Bezug zum Opfer vorhanden gewesen sei (pag. 3341).