65 10.7 Zu den Verletzungen des Opfers resp. zur Art der Tatausführung Soweit ersichtlich, haben sich weder die Vorinstanz noch die Verteidigung oder die Generalstaatsanwaltschaft dazu geäussert, wie die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung zu deuten sind. Demgegenüber führte die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz aus, die Tatausführung sei ein weiteres Indiz, welches zur Täterschaft der Beschuldigten passe.