In Anbetracht des Ausgeführten geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beschuldigte nach dem Auffinden ihrer Tochter blutverschmierte Hände hatte. Das wenige Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes ihres rechten Ringfingers lässt sich somit kaum mit dem Anfassen der Kapuze oder dem Messen des Pulses erklären. Als entsprechend gross erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Blut von der Tatausführung herrührt und die Beschuldigte anschliessend ihre Hände irgendwo gesäubert, dabei aber nicht sämtliche Blutanhaftungen entfernt hat. Im Wissen um diese Wahrscheinlichkeit dürfte sie deshalb versucht haben, allfällige Spuren proaktiv zu erklären.