Auch ein allfälliges Abstreichen der Hände an der Jackenvorderseite hätte ihre Hände kaum derart gesäubert, dass einzig im Nagelfalz des rechten Ringfingers eine kleine Blutanhaftung übriggeblieben wäre. Dass die Beschuldigte ihre Hände nach Eintreffen auf dem Polizeiposten gewaschen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden, zumal dies der Beschuldigten gemäss eigener Aussage untersagt worden war (pag. 4053 Z. 27 ff.). In Anbetracht des Ausgeführten geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beschuldigte nach dem Auffinden ihrer Tochter blutverschmierte Hände hatte.