206.4 und 206.6 je ein DNA-Profil erstellt werden, welches mit dem Profil der Beschuldigten übereinstimmt, während das von Ass. Nr. 206.3 erstellte inkomplette DNA-Mischprofil nicht interpretierbar war (pag. 3794 f.; pag. 1153 ff.). Die oberinstanzliche Erklärung der Beschuldigten, wonach das Blut vielleicht durch das Aufwärmen der Hände in den Jackentaschen abgewischt worden wäre, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Auch ein allfälliges Abstreichen der Hände an der Jackenvorderseite hätte ihre Hände kaum derart gesäubert, dass einzig im Nagelfalz des rechten Ringfingers eine kleine Blutanhaftung übriggeblieben wäre.