wären solche Gedanken, wie sie die Beschuldigte unmittelbar resp. wenige Stunden nach dem Auffinden ihrer verstorbenen Tochter äusserte, jedenfalls nicht zu erwarten. Im Ergebnis erscheinen die diskutierten Äusserungen der Beschuldigten zu ihrem Verhalten beim Auffinden des Opfers und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte. Somit sind die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten als Indiz für ihre Täterschaft zu würdigen.