Obwohl ein solcher Abstand zu einem zumindest sehr schwer verletzten Familienmitglied auf den ersten Blick erstaunt, kann nach Ansicht der Kammer nicht gerade ausgeschlossen werden, dass (sowohl bei einer tatbeteiligten als auch bei einer tatunbeteiligten Person) im Dunkeln im Wald Ängste bestehen, neben dem blutverschmierten Familienmitglied im Dickicht zu verweilen. Dass die Beschuldigte in einiger Entfernung zum Opfer beim Waldweg auf das Eintreffen der Rettungskräfte wartete, ist vor diesem Hintergrund nicht überzubewerten.