63 an gedacht werden sollte – diese Spuren einfach in Kauf genommen werden. Weniger eindeutig zu würdigen ist der Abstand von rund fünfzehn Metern zum Opfer, mit welchem die Beschuldigte auf die Polizei wartete. Obwohl ein solcher Abstand zu einem zumindest sehr schwer verletzten Familienmitglied auf den ersten Blick erstaunt, kann nach Ansicht der Kammer nicht gerade ausgeschlossen werden, dass (sowohl bei einer tatbeteiligten als auch bei einer tatunbeteiligten Person) im Dunkeln im Wald Ängste bestehen, neben dem blutverschmierten Familienmitglied im Dickicht zu verweilen.