Die Erklärung der Beschuldigten zu ihrem Verhalten lässt nach Ansicht der Kammer aufhorchen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein nicht mit der Tatbegehung in Verbindung stehender Elternteil beim Anblick seines offensichtlich zumindest sehr schwer verletzten Kindes keinen Gedanken daran verliert, was für Spuren beim Berühren des Kindes hinterlassen werden könnten oder – falls doch dar-