Andererseits gab auch E.________ zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihr vor Ort im Wald gesagt, «oh, jetzt habe ich Blut an der Hand» (pag. 1418 Z. 759), und auch gegenüber der Polizistin AM.________ erklärte die Beschuldigte bei Bekanntgabe der Sicherstellung ihrer Kleidung, daran könnte überall Blut sein, da sie ihre Tochter beim Auffinden angefasst habe (pag. 707). Die Erklärung der Beschuldigten zu ihrem Verhalten lässt nach Ansicht der Kammer aufhorchen.