__ gemachten Äusserung erklärte die Beschuldigte, sie sei bei der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass sie «hier» Blut habe, weshalb sie gesagt habe, sie habe die Hände nicht waschen dürfen, logisch sei das Blut noch dran. Sie denke, es deswegen nochmals erwähnt zu haben, weil die Polizei bereits vorher «komisch getan» habe (pag. 4055 Z. 1 ff.). Die Angaben im Nachtrag decken sich im Übrigen einerseits mit der Aussage der Beschuldigten vom 3. Februar 2022, wonach sie alles angegeben habe, was sie und ihre Mutter angefasst haben, um zu vermeiden, dass der Verdacht auf sie falle (pag. 1301 Z. 218 ff.). Andererseits gab auch E.______