der gegenüber dem Polizisten I.________ gemachten Äusserung stellte die Beschuldigte nicht in Frage, dies so gesagt zu haben, sondern sie erklärte einzig, es nicht mehr zu wissen mit dem Hinweis, sie habe sich Gedanken gemacht, dass man unter Umständen noch mehr kaputt mache, wenn man eine verletzte Person bewege (pag. 4054 Z. 17 ff.). Hinsichtlich der gegenüber dem Polizisten AL.________ gemachten Äusserung erklärte die Beschuldigte, sie sei bei der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass sie «hier» Blut habe, weshalb sie gesagt habe, sie habe die Hände nicht waschen dürfen, logisch sei das Blut noch dran.