Soweit die Verteidigung monierte, dieser Nachtrag sei erst vor der Berufungsverhandlung zu den Akten gereicht worden (vgl. pag. 4086), kann auf den Anzeigerapport vom 27. Dezember 2022 verwiesen werden, in welchem der exakte Wortlaut des Nachtrags bereits enthalten war (pag. 574). Zudem wurde die Beschuldigte oberinstanzlich zum Inhalt des Nachtrags befragt. Auf Vorhalt der gegenüber dem Polizisten I.___