Wie sich dem Nachtrag des Polizisten I.________ vom 3. Februar 2022 weiter entnehmen lässt, äusserte die Beschuldigte ihm gegenüber sinngemäss, sie habe ihre Tochter – abgesehen vom Ertasten des Pulses – nicht weiter anfassen wollen, da sie nichts Falsches habe machen und nicht in Verbindung mit der Gewalttat habe gebracht werden wollen. Später habe sie auf der Polizeiwache zum Polizisten AL.________ gesagt, an ihren Händen könne man sicher Blut finden, da sie ihre Tochter ja auch angefasst habe (pag. 3996). Soweit die Verteidigung monierte, dieser Nachtrag sei erst vor der Berufungsverhandlung zu den Akten gereicht worden (vgl. pag.