4053 Z. 4 ff.). Die Mutter der Beschuldigten schilderte die Situation beim Auffinden des Opfers weitgehend gleich (vgl. pag. 1395 Z. 93 ff., pag. 1396 Z. 121 ff., pag. 1414 Z. 571 ff., pag. 1415 ff. Z. 614 ff., pag. 4041 f. Z. 45 ff. und pag. 4047 Z. 33 ff.), wobei sie verneinte, vor der Alarmierung der Sanität am Opfer etwas gemacht zu haben, sie hätten nur die Kapuze runtergezogen (pag. 1415 Z. 642 f.). Im Übrigen findet sich in den Akten eine Aufzeichnung des Gesprächs zwischen der Beschuldigten resp. ihrer Mutter und der Regionalen Einsatzzentrale, welche die entsprechenden Angaben der Beschuldigten und ihrer Mutter stützt (pag. 662; pag. 665 ff.).