Z. 188 ff.). Oberinstanzlich führte die Beschuldigte aus, nach dem Erblicken der Jacke ihrer Tochter habe sie das Blut gesehen und ihrer Mutter gesagt, sie müssten die Ambulanz informieren. Sie habe ihre Tochter angesprochen und gerüttelt, aber diese habe nicht reagiert (pag. 4052 f. Z. 31 ff.). Auf Aufforderung der Ambulanz habe sie bei der Schlagader ihrer Tochter versucht, den Puls zu ertasten. Ihre Mutter habe es beim Handgelenk versucht und glaublich den Rücken angefasst. Sie seien in solch einem Schockzustand gewesen, dass sie †C.________ nicht hätten reanimieren können (pag. 4053 Z. 4 ff.).