Z. 913 ff.). Auf Frage, ob sie versucht habe, die Blutung zu stoppen, wiederholte die Beschuldigte, von der Ambulanz zur Reanimation aufgefordert worden zu sein, was sie und ihre Mutter aber nicht gekonnt hätten. Sie seien einfach im Schock gewesen. Sie hätten †C.________ auch nur kurz angeschaut, da es kaum möglich gewesen sei, sie anzuschauen (pag. 1323 Z. 936 ff.). Sie seien total im Schock und überfordert mit der Situation gewesen. Sie hätten gar nichts tun können, ausser der Ambulanz zu rufen. Diesen Moment könne man nicht beschreiben, es sei ein Ausnahmezustand. Es sei nicht so, als hätte sie ihrer Tochter nicht das Leben retten wollen, sondern sie habe es einfach nicht gekonnt.