10.6.3 Würdigung der Kammer Zum Verhalten der Beschuldigten beim Auffinden des Opfers Betreffend die Situation beim Auffinden ihrer Tochter gab die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, sie habe deren Jacke auf dem Boden gesehen, den Namen ihrer Tochter gerufen und ihre Tochter anschliessend umgedreht. Dann habe sie das Blut gesehen und ihre Tochter habe nicht geantwortet. Ihre Mutter habe sofort die Ambulanz oder die Polizei alarmiert (pag. 1258 Z. 51 ff.).