Dies sei in dieser Situation nicht nur ein spezieller Kommentar, sondern auch eine falsche Behauptung, die den objektiven Beweismitteln widerspreche. Für dieses Blut im Nagelfalz gebe es nur eine Erklärung: Die Beschuldigte habe nach der Tat Blut an den Fingern gehabt und sich mindestens einmal die Hände gewaschen. Nachher seien nur Blutrückstände mit DNA des Opfers im Nagelfalz übriggeblieben. Dies sei ein weiteres Indiz, das für die Täterschaft der Beschuldigten spreche (vgl. pag. 4086). 10.6.3 Würdigung der Kammer