Sonst habe sie an ihren Händen kein Blut gehabt. Vor der entsprechenden Untersuchung habe die Beschuldigte ihre Hände nicht waschen dürfen. Oberinstanzlich habe sie bestätigt, die Hände auch nicht abgeputzt zu haben, sie habe sie höchstens in der Jackentasche gehabt. Die Beschuldigte selbst habe behauptet, die Hände voller Blut gehabt zu haben. Auch gegenüber ihrer Mutter und dem Polizisten AL.________ habe sie gesagt, Blut an der Hand zu haben. Dies sei in dieser Situation nicht nur ein spezieller Kommentar, sondern auch eine falsche Behauptung, die den objektiven Beweismitteln widerspreche.