59 könne. Dies klinge nicht nach einem Schockzustand, sondern sei ein Hinweis auf zielgerichtetes Denken der Beschuldigten. Dass sie ihre Tochter nicht weiter angefasst habe, weil sie nicht mit einer Gewalttat habe in Verbindung gebracht werden wollen, sei sehr merkwürdig. Oberinstanzlich habe die Beschuldigte diese Aussage nicht bestätigt, sondern sie habe gesagt, ihre Tochter nicht bewegt zu haben, weil dadurch auch alles schlimmer hätte gemacht werden können.