Die Beschuldigte habe weder einen Führer- noch einen Ersthelferausweis. Dieses Verhalten sei nicht verdächtig, sondern sie sei als Mutter überfordert und kurz vor einem Zusammenbruch gewesen (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Wesentlichen vor, auch wenn kaum gesagt werden könne, wie man sich in einer derartigen Situation verhalten solle, sei das Verhalten der Beschuldigten sehr aussergewöhnlich. Sie habe ihre Tochter beim Auffinden weder angefasst noch reanimiert, sondern nur kurz den Puls gespürt. Die Beschuldigte wolle dies mit einem Schockzustand erklären.