Die Beschuldigte gehe zu Recht von einem Verbrechen aus, mit welchem sie zu Recht nicht in Verbindung habe gebracht werden wollen. Die Mutter der Beschuldigten habe das Opfer ebenfalls nicht reanimieren können. Dies sei nicht verdächtig. Hätte die Beschuldigte das Opfer überall angefasst, würde ihr vorgeworfen, sie habe Spuren kontaminieren wollen. Was auch immer die Beschuldigte beim Auffinden ihrer Tochter gemacht habe oder hätte machen sollen, es werde ihr zum Nachteil ausgelegt. Gemäss Notrufprotokoll habe die Beschuldigte gehofft, ihrer Mutter passiere nichts.