Mit Blick auf die Ausführungen im Nachtrag des Polizisten I.________ stelle sich die Frage, welche Aussagen und Reaktionen in einer derartigen Situation als angemessen zu bezeichnen wären. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht mit einem Verbrechen in Verbindung gebracht werden wollen, mute nur im ersten Moment seltsam an. Die Beschuldigte sei in einer Ausnahmesituation gewesen, die sonst niemand kenne oder nachvollziehen könne. Die Beschuldigte gehe zu Recht von einem Verbrechen aus, mit welchem sie zu Recht nicht in Verbindung habe gebracht werden wollen.