Auch das sich einige Meter Entfernen, um in «Sicherheit» zu sein, sei nicht nachvollziehbar (pag. 3549 f., S. 51 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, entgegen dem Berichtsrapport des Polizisten I.________ könne die Beschuldigte nicht fünfzehn Meter entfernt vom Leichnam im Dickicht gewartet haben, da es dort kein Dickicht habe. Weshalb ein auszubildender Polizist jemanden, der ihm von Anfang an suspekt vorkomme, informell und ohne Rechtsmittelbelehrung befrage, sei ein anderes Thema.