Die Vorinstanz führte bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten am Tatort aus, obwohl die Beschuldigte das Opfer beim Auffinden gemäss eigenen Aussagen kaum berührt habe, habe sie dem Polizisten I.________ gesagt, sie habe sofort gewusst, dass ihrer Tochter «Gewalt» angetan worden sei. Sie habe nur den Puls gespürt und ihre Tochter nicht weiter berührt, weil sie nicht mit einer Gewalttat habe in Verbindung gebracht werden wollen.