Mit anderen Worten hatten nebst der Beschuldigten kaum andere erwachsene Personen Kenntnis vom konkreten Standort des Waldverstecks. Das Waldversteck als späterer Tatort weist demnach auf die Beschuldigte als Täterin hin. 10.6 Zu den Angaben der Beschuldigten zum Auffinden des Opfers und zu ihrer körperlichen Untersuchung 10.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten am Tatort aus, obwohl die Beschuldigte das Opfer beim Auffinden gemäss eigenen Aussagen kaum berührt habe, habe sie dem Polizisten I.______