Einerseits war dieser Post nur für ihre Kontakte sichtbar und andererseits ergeben sich aus den unkommentierten Aufnahmen keinerlei Anhaltspunkte bezüglich des Standorts des Waldverstecks (vgl. pag. 771). Dass die Beschuldigte den genauen Standort des Verstecks keiner Drittperson nannte oder zeigte, geht bereits aus ihrer hiervor erwähnten Aussage hervor, wonach der Ort ein Geheimnis sei, von welchem niemand ausser sie und ihre Tochter Kenntnis habe (vgl. auch pag. 1285 Z. 679 f., pag. 1628 Z. 124 und pag. 1635 Z. 92 f., wonach die Beschuldigte ihrer Mutter sowie ihrer Freundin AJ.________ vom Versteck erzählt, den Standort aber nicht genannt habe).