10.5.3 Würdigung der Kammer Gemäss Rapport Forensik dürfte das Opfer nach Zutragen der Kopfverletzungen aufgrund des Verletzungsbilds nicht mehr in der Lage gewesen sein, sich selbständig fortzubewegen. Unter Beizug eines Blutspurensuchhundes wurde sodann sowohl am Tatort als auch in dessen Umgebung eine Geländesuche durchgeführt. Dabei ergaben sich keine Hinweise, wonach das Opfer nach dem Zufügen der Kopfverletzungen an den Fundort transportiert worden wäre (pag. 965; pag. 968). Im Übrigen befand sich auch der rund acht Kilogramm schwere Stein, welcher als