Aber der Standort des Hüttli sei geheim gewesen. Die Beschuldigte habe selbst ausgesagt, nur sie und ihre Tochter hätten gewusst, wo das Versteck sei. Dies gelte auch für U.________, welche gesagt habe, es gebe zwei Verstecke. Es sei unklar, ob es sich tatsächlich um das Versteck gehandelt habe, welches das Opfer und die Beschuldigte Ende Januar 2022 gebaut haben. Relevant sei, dass †C.________ gegenüber U.________ nicht den genauen Standort genannt habe.