Sodann sei überhaupt nicht eindeutig, dass der Leichenfundort gleichzeitig der Tatort sei. Der Blutspurensuchhund habe nur das Gebiet um das Versteck abgesucht. Die Möglichkeit, dass †C.________ bereits zuvor ruhiggestellt worden sei, werde ausser Acht gelassen, weil dies nicht ins gewünschte Bild passe (vgl. pag. 4086). Demgegenüber brachte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass der Fundort auch der Tatort sei. Es sei ein Blutspurensuchhund eingesetzt worden und es habe keine Hinweise auf einen Transport des Opfers nach Zufügen der Verletzungen gegeben.