_ sei nachweislich ins Versteck gegangen, und es sei plausibel, dass sie es jemandem habe zeigen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, ein Dritttäter hätte sie direkt beim Domizil abpassen müssen, und die Vorinstanz sage, es müsse die Beschuldigte gewesen sein, die vorausgegangen sei, da nur sie das Versteck gekannt habe. Vom Waldeingang bis zum Versteck sei es aber ein bekannter Weg, man müsse nicht einem Kind hinterhergehen, wenn das Kind weiter hinten im Wald etwas zeigen wolle. Der N.________wald sei stark frequentiert und †C._____