Die einzige Frau, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Beschuldigten aufweise und das Opfer gut kenne, sei Z.________, welche für die Tatzeit ein Alibi und ausserdem nur einen kleinen silbernen Ring am rechten Nasenflügel habe. Folglich sei die Beschuldigte die einzige bekannte erwachsene Frau gewesen, welche als Begleitperson des Opfers in Frage komme (pag. 3547 f., S. 49 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, †C.______