54 aufgefunden wurde, spricht dieser Umstand stark für die Täterschaft der Beschuldigten. 10.5 Zu den Örtlichkeiten resp. zum Tatort 10.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog unter dem Titel «Fundort», das Waldversteck sei gemäss der Beschuldigten nur ihr und ihrer Tochter bekannt gewesen. Der Zeuge sage, das Opfer sei hinter der Mutter in den Wald gelaufen.