derspruch zur Fährte des Personensuchhundes und auch die weiteren Einwände der Verteidigung lassen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln. Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen. Somit erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von O.________strasse/L.________rain/AA.________strasse befanden, bevor sie um ca. 16:51 Uhr beim Zusammentreffen von AG.________weg/ L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den N.________wald gingen. Zumal das Opfer wenig später tot im N.________wald