Die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Sichtungen erfinden sollte, wobei die Kammer ohnehin ausschliesst, dass der damals zwölfjährige Zeuge eine entsprechend komplexe Geschichte, welche sich auf zwei verschiedenen Ebenen abspielt, «wie aus der Pistole geschossen» überhaupt hätte erfinden können. Zumal der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter aus dem Quartier kannte, kann auch eine Verwechslung der gesichteten Personen ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Zeugen stehen sodann nicht im Wi-