Aggravierungstendenzen sind keine ersichtlich. Die Ausführungen sind zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar und ergeben sowohl zeitlich als auch örtlich Sinn, wobei sich die Zeitangaben des Zeugen durch die Auswertung seines Mobiltelefons verifizieren lassen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu erschüttern.