Wie sich gezeigt hat, wirkt sich dieser Umstand indes nicht auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen aus, da die Eckpunkte seines Hundespaziergangs auch durch die Auswertung seiner Mobiltelefondaten bestätigt werden konnten und überdies keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Mutter fälschlicherweise bestätigen sollte, dass der Zeuge zur von ihm angegebenen Zeit mit dem Hund draussen war. Fazit Zusammengefasst schilderte der Zeuge das Kerngeschehen der Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei. Aggravierungstendenzen sind keine ersichtlich.