1960.8 ff. und pag. 700). Soweit die Verteidigung erstinstanzlich einwendete, die Mutter des Zeugen habe – anders als es im Berichtsrapport auf pag. 1494 dargestellt werde – nicht in Unkenntnis der Aussage ihres Sohnes ausgesagt (pag. 3348), ist ihr hingegen zuzustimmen. Der Zeuge informierte seine Mutter bereits bei seinem Eintreffen nach der Schule über den Kern seiner Wahrnehmungen (vgl. pag. 1506 und pag. 1532 Z. 17 ff.) und der vor Ort aufgesuchte Polizist liess sich die zeitlichen Angaben des Zeugen zudem noch vor dessen Einvernahme am 2. Februar 2022 von dessen Mutter bestätigen (vgl. pag.