_ mit dem Zeugen gesprochen, die beiden würden sich vom Schulbus kennen (pag. 3350 f.). Für ein derartiges Vorgehen liegen keinerlei Hinweise vor. Namentlich hat die auf Antrag der Verteidigung vorgenommene Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen ergeben, dass er in der fraglichen Zeit nicht auf elektronischem Weg mit G.________ kommuniziert hat (vgl. pag. 3847