1392.4 Z. 127). Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer als erstellt, dass der Zeuge erst im Bus von AB.________ vom Tod des Opfers erfahren hat. Demgegenüber brachte die Verteidigung erstinstanzlich vor, der Zeuge stütze sich bei der von ihm berichteten Sichtung auf etwas, was tatsächlich nicht er, sondern G.________ erlebt habe: Letzterer habe nämlich später die Beschuldigte und ihre Mutter im Quartier gesehen, als diese auf der Suche nach dem Opfer gewesen seien. Die Aussagen des Zeugen und von G.________ würden erstaunliche Parallelen aufweisen. Wahrscheinlich habe G.________ mit dem Zeugen gesprochen, die beiden würden sich vom Schulbus kennen (pag.