Hätte der Zeuge in der Schule mit seinen Sichtungen angegeben, hätte die Lehrerin dies aber bestimmt früher erfahren. Inwiefern sich der Zeuge mit seinen – isoliert betrachtet völlig unspektakulären – Aussagen im Verfahren eigene Vorteile hätte verschaffen sollen, ist ohnehin nicht ersichtlich und ein entsprechendes Motiv für eine Falschbelastung kann ausgeschlossen werden. Im Gegenteil geht aus den Akten vielmehr hervor, dass die Situation für den Zeugen durchaus belastend war (vgl. pag. 796; pag. 1534 f. Z. 153 ff.