52 stattung ein Leichtes gewesen wäre, sich Aufmerksamkeit zu verschaffen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aufzeigte, erfuhr die Lehrerin des Zeugen im Übrigen erst Mitte März von dessen Rolle im vorliegenden Strafverfahren (pag. 792). Hätte der Zeuge in der Schule mit seinen Sichtungen angegeben, hätte die Lehrerin dies aber bestimmt früher erfahren.