Dass ein zwölfjähriges unbegleitetes Kind den Medien in einer solchen Situation Auskunft gibt, überrascht aus Sicht der Kammer keineswegs und lässt jedenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln. Der Zeuge suchte somit zu keinem Zeitpunkt das mediale Rampenlicht, obwohl es für ihn angesichts der extensiven Berichter-