Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person durch Zuschreibungen wie «Praschaueri» und «ausdrücklicher Geltungsdrang» herabzusetzen.