Die Aussagen des Zeugen stehen demnach von Vornherein nicht im Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes. Ob auf diese Fährte abgestellt werden kann oder nicht, spielt für die Würdigung der Aussagen des Zeugen – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt – deshalb gar keine entscheidende Rolle. Unter diesem Titel ist vielmehr entscheidend, dass der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter zweimal gesehen hat und diese Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg übereinstimmend und glaubhaft schildern konnte. Auf den Beweiswert der Hundespur wird aus diesem Grund in E. II.10.8 hiernach separat einzugehen sein. Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung