51 (pag. 1509). Oberinstanzlich stellte der Zeuge sodann explizit klar, nicht gesehen zu haben, wohin die beiden nach der ersten Sichtung gegangen seien (pag. 3975). Werden die Einvernahmen des Zeugen genau angeschaut, erklärte er somit nie, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschuldigte und ihre Tochter genommen haben, um von der Stelle der ersten Sichtung zur Stelle der zweiten Sichtung zu gelangen. Die Aussagen des Zeugen stehen demnach von Vornherein nicht im Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes.