Angesichts der Begründung, wonach jeder andere Weg «oben durch» geführt hätte, wird klar, dass der Zeuge dabei nicht ausdrücklich den vom Personensuchhund angegebenen Weg (der ebenfalls – wie der von ihm vermutete Weg – «unten durch» führte) ausschloss. Anlässlich der zweiten Einvernahme antwortete der Zeuge auf Frage, wo die Beschuldigte und ihre Tochter hingegangen seien, er nehme an geradeaus in Richtung Wald